Klosterwaldfreunde e.V.
§ 1 Name, Sitz,
Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„Klosterwaldfreunde e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Ihlow und wird im
Vereinsregister unter der Bezeichnung „Klosterwald-freunde e.V.“ geführt.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Ziele des Vereins
1.
Ziele des Vereins sind die Förderung der Erwachsenen- und Jugendbildung,
insbesondere die Organisation und Durchführung von Umweltbildungsaktionen und
-veranstaltungen,
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
im Sinne des Bundesnaturschutz-gesetzes, insbesondere im Zusammenhang mit dem
Wald,
die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, z.B. durch die
Förderung regionalen Brauchtums,
und die Förderung von Wissenschaft und
Forschung z.B. zur Kulturgeschichte des Waldes.
2. Der Satzungszweck soll
erreicht werden z.B. mit umweltpädagogischen Veranstaltungen in der
Zusammenarbeit mit Kindergärten und Schulen sowie
Erwachsenenbildungseinrichtungen, Ausstellungen und Lehrpfaden, Konzeption
regionaler Umweltprojekte, Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit anderen
Vereinen und Verbänden, die Förderung des Nachwuchses etc.
§ 3
Selbstlosigkeit / Steuerbegünstigung
1. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitg-lieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile
des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder
des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine
Ziele unterstützen.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet
der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des
Geschäftsjahres möglich.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn es den Ver-einszielen zuwider handelt oder seinen
Verpflichtungen nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die
Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu
der Versammlung einzuladen und anzuhören.
6. Mitglieder, die in den ersten
drei Monaten nach Gründung des Vereins in den Verein eintreten gelten als
Gründungsmitglieder.
§ 5 Beiträge
1. Die Mitglieder
zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
2. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung
verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a)
die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die
Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden bzw. der
Vorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien
für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich
eingeladen. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
4.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens
25% der Mitg-lieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss
mindestens fünf Wochen nach Ein-gang des Antrages auf schriftliche Berufung
tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder be-schlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen, Änderungen an den
Vereinszielen und für den Beschluss zur Vereinsauflösung ist die Anwesenheit
von mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich. Wird diese
Mindestzahl nicht erreicht, lädt der Vorstand innerhalb von vier Wochen zu
einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist
unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen
Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Über die Beschlüsse und,
soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den
wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie wird von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer
unterschrieben.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand
besteht aus der / dem 1. Vorsitzenden, der / dem 2. Vorsitzenden, der / dem
SchriftführerIn, der / dem KassenwartIn. Die Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den erweiterten
Vorstand aufnehmen.
2. Der / die 1. und der / die 2. Vorsitzende vertreten den Verein einzeln
nach außen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben drei Jahre im Amt.
4. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.
5.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorsitzenden
zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit
der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen
Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der
bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
3.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich
mitgeteilt werden.
4. Bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit
des Vereins oder bei Wegfall der steuer-begünstigten Zwecke fällt das
gesamte Vermögen an den Landkreis Aurich zur Verwendung für die
Naturschutzstation Fehntjer Tief und zwar mit der Auflage, es entsprechend
seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß §
2 zu verwenden.
Ihlow, den 11. Januar 2016